Der Bundestag hat die Gesetze zu den so genannten Energiepreisbremsen verabschiedet. Als Antwort auf rasant steigende Energiekosten will die Bundesregierung mit den Preisbremsen Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen schnell und wirksam finanziell entlasten. Auch wenn die fristgerechte Umsetzung eine gewaltige Kraftanstrengung ist, so ist es unser Ziel und Anspruch, dass die Energiehilfen pünktlich bei Ihnen ankommen.
Nachdem der Staat den Abschlag für Gas und Fernwärme für Dezember 2022 übernommen hat, greift für die meisten Haushaltskunden ab März 2023 die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse. Rückwirkend werden ab März auch die Monate Januar und Februar 2023 angerechnet. Das heißt, Verbrauchende können auch für diese beiden Monate einmalig einen Entlastungsbetrag erhalten, welcher ebenfalls im März angerechnet wird.
Gedeckelte Energiepreise und Anreiz zum Energiesparen
Die Preisentlastung im Detail: Für private Haushalte, kleinere und mittlere Unternehmen wird eine Grundmenge von 80 Prozent des − vereinfacht gesprochen − bisherigen Jahresverbrauchs vom Staat subventioniert. Beim Gas ist der Arbeitspreis bei 12 Cent, für Fernwärme bei 9,5 Cent und für Strom bei 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt (jeweils Bruttowerte).
Wer mehr als 80 Prozent der bisherigen Energie verbraucht, zahlt für jede zusätzliche Kilowattstunde den vollen aktuellen Vertragspreis. Damit möchte die Regierung Anreize zum Energiesparen setzen.
Die Preisbremsen gelten zunächst bis Ende 2023, eine Verlängerung bis einschließlich April 2024 ist aber zu erwarten. Wer noch einen laufenden Vertrag mit weniger als 12 (Gas), 40 (Strom) oder 9,5 (Wärme) ct/kWh hat, zahlt diesen vereinbarten Preis. Der Grundpreis bleibt von den Preisbremsen unberührt.
Eine Beispielrechnung
Eine Familie mit vier Personen und einem jährlichen Gasverbrauch von 15.000 kWh spart in Rostock z. B. im Produkt ERDGAS FIX dank der Preisbremse im Durchschnitt monatlich etwa 19 Euro. Bei einem jährlichen Stromverbrauch von 4.000 kWh wird sie in Rostock z. B. im Produkt OSTSEE-STROM FIX monatlich mit etwa 7 Euro entlastet.
Wie hoch die Entlastung ausfällt, hängt vom gültigen Arbeitspreis und dem Verbrauch in der Vergangenheit ab.
Entlastung erfolgt automatisch
Um von den Entlastungen für Strom, Wärme- und Gas zu profitieren, müssen Sie nichts weiter tun. Bei der Berechnung der Energiehilfen stützen wir uns auf vergangenheitsbasierte Prognosen: Der reduzierte Abschlag für Erdgas oder Wärme erfolgt automatisch auf Basis des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs.
Auch die gedeckelten Stromkosten werden entweder auf Basis des tatsächlichen Verbrauchs im Jahr 2021 oder über die aktuelle Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers berechnet.
Haus- und Wohnungseigentümer profitieren direkt von den Entlastungen. Mieter erst, wenn die Vermieter diese über die Betriebskostenabrechnung weitergegeben haben. Über die ab März 2023 vorgesehenen Abschlags- und Vorauszahlungen informieren wir im März. Bei Strom- und Gaskunden, die im Dezember bereits ein Abschlagsänderungsschreiben bekommen und Anspruch auf die Preisbremse haben, wurde diese bereits im neu berechneten Abschlag berücksichtigt.
Für 80 Prozent des persönlichen prognostizierten Jahresverbrauches (in der Regel beruhend auf den Daten zum Vorjahresverbrauch) wird ein gesetzlich festgelegter Referenzpreis bestimmt. Der Staat übernimmt die Differenz zum Preis des aktuellen Tarifs. Für Haushalte so-wie kleinere Unternehmen beträgt der Referenzpreis:
- für Gas 12 Cent pro Kilowattstunde (kWh)
- für Wärme 9,5 Cent/kWh und
- für Strom 40 Cent/kWh.
Für die Energie, die Sie als Verbraucherinnen und Verbraucher über die 80 Prozent Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs hinaus verbrauchen, zahlen Sie den vertraglich vereinbarten Tarif.
Bei der Gas-/Wärme-Preisbremse wird die im September 2022 vorliegende Jahresverbrauchsprognose für die Berechnung der individuellen Entlastung genutzt. Bei Strom ist es die aktuell vorliegende Jahresverbrauchsprognose.
Nein, Haushaltskundinnen und-kunden sowie kleine Unternehmen müssen nicht aktiv werden, um die Entlastung zu erhalten. Wir als Energieversorger setzen die Energiepreisbremse um und informieren Sie im März über Ihre individuelle Entlastung und Ihren neuen persönlichen Abschlag. Nur größere Verbraucher, deren Entlastung monatlich 150.000 Euro übersteigt, müssen sich bis spätestens zum 31.03.2023 bei ihrem Lieferanten melden.
Im Dezember haben wir wegen der gestiegenen Preise Abschlagsanpassungsschreiben an circa 100.000 Stadtwerke Rostock-Kundinnen und Kunden verschickt. Bei der Berechnung der Abschläge haben wir hierbei bereits die Energiepreisbremse berücksichtigt, wenn diese für Sie zutreffend ist.
Diese Kundinnen und Kunden erhalten im März ein Informationsschreiben mit den Daten zu ihrer persönlichen Preisbremse.
Bei allen anderen Kundinnen und Kunden passen wir im März die verbliebenen Abschläge für 2023 an. Dabei enthält der Märzabschlag gleichzeitig die Entlastungen für Januar und Februar. Unser Ziel ist es, dass alle Kundinnen und Kunden im März ihr Schreiben mit den neuen Abschlägen erhalten. Aufgrund des hohen Aufkommens und der Abhängigkeit von IT- und Druckdienstleistern bzw. der Post kann es zu Verzögerungen kommen.
Kundinnen und Kunden, die kein Schreiben erhalten, sind von der Preisbremse nicht betroffen. Das heißt, dass ihr aktueller Preis unter dem Referenzpreis der Energiepreisbremsen liegt.
Ja, selbstverständlich werden wir als Energieversorger die Preisbremsen wie vorgeschrieben umsetzen und die Entlastungen an Sie weitergeben. Die kundenindividuell auf Basis des Vorjahresverbrauches ermittelten staatlichen Zuschüsse werden von der vereinbarten jährlichen Vorauszahlung (Abschläge) abgezogen bzw. der ermittelte Entlastungsbetrag wird gutgeschrieben. Die Abschlagszahlungen werden daraufhin angepasst. Wir werden Sie im März 2023, über die Anpassung der Abschläge und die der Berechnung zugrundeliegenden Daten informieren.
Die Umsetzung der Energiepreisbremsen ist im Gesetz klar geregelt: Für 80 Prozent des persönlichen prognostizierten Jahresverbrauches (in der Regel beruhend auf den Daten zum Vorjahresverbrauch) wird ein gesetzlich festgelegter Referenzpreis berechnet. Der Staat übernimmt die Differenz zum Preis des aktuellen Tarifs.
Wenn kein Referenzwert zur Ermittlung Ihres Vorjahresverbrauches bzw. der Verbrauchsprognose vorliegt, wird auf den durch den Netzbetreiber prognostizierten Verbrauch Ihrer Wohnung abgestellt. Auf dieser Basis wird dann Ihr Entlastungsbetrag berechnet.
Mieterinnen und Mieter haben häufig keinen eigenen Vertrag mit dem Gas- oder Wärmeversorger. Kundinnen und Kunden der Energieversorger sind dann die Vermieter. In diesem Fall läuft die Entlastung deshalb über Ihren Vermieter: Denn Vermieterinnen und Vermieter sind verpflichtet, die Entlastungen im Rahmen der Betriebskostenabrechnung an Sie als Mieter weiterzugeben.
Gleiches gilt für Verwaltungen von Wohnungseigentümergemeinschaften gegenüber Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümern.
Wenn Sie den Energielieferanten gewechselt haben, wurde bei Abschluss des Vertrages in der Regel eine Prognose Ihres Verbrauches auf Basis Vorjahresverbrauches erstellt, um die Höhe Ihrer Abschlagszahlungen zu ermitteln. Sollten in Ausnahmefällen keine Daten vorliegen, wird auf die Verbrauchsprognose des Netzbetreibers zurückgegriffen.
Die Energiepreisbremsen für Haushalte und kleine Unternehmen starten im März 2023, gelten allerdings rückwirkend ab Januar 2023. Vorerst ist die Dauer der Energiepreisbremsen auf ein Jahr bis Ende 2023 begrenzt. Sie kann von der Bundesregierung ggf. aber um weitere vier Monate bis zum 30. April 2024 verlängert werden.
Wenn Ihr Bruttoarbeitspreis für Strom unter 40 Ct/kWh, bei Gas unter 12 Ct/kWh und bei Wärme unter 9,5 Ct/kWh liegt, erhalten sie keine staatliche Entlastung. Damit entfallen ebenfalls die Abschlagsanpassung und das Informationsschreiben zur Entlastung im März.
Sollte Ihr Bruttoarbeitspreis im Laufe des Jahres 2023 über den Preisdeckel steigen, erhalten Sie automatisch die Entlastung von uns und müssten wiederum nicht selbst aktiv werden.
Preisanpassungen sind auch mit den neuen Gesetzen nicht grundsätzlich verboten. Auch die Gesetze zur Strom- und Gaspreisbremse ermöglichen unter bestimmten Bedingungen Preiserhöhungen, sofern sie sachlich gerechtfertigt sind und der Energieversorger lediglich gestiegene Kosten an seine Kundinnen und Kunden weitergibt. Dies ist in den Gesetzen ausdrücklich so geregelt (§ 39 StromPBG ; § 27 EWPBG). Das hat inzwischen auch das Bundeskartellamt öffentlich klargestellt, welches sicherstellt, dass keine unzulässigen Preiserhöhungen an die Kundinnen und Kunden weitergegeben werden:
Zitat aus der Pressemitteilung des Bundeskartellamtes (letzter Absatz):
„Viele Bürgerinnen und Bürger haben dem Amt in den vergangenen Wochen ihre Benachrichtigungen über Preiserhöhungen für Gas, Strom und Fernwärme mit der Bitte um Prüfung geschickt. Das Bundeskartellamt ist aber entgegen der Berichterstattung in einigen Medien nicht die zuständige Stelle für Widersprüche von Verbraucherinnen und Verbrauchern gegen eine Preiserhöhung. Ebenso ist der zum Teil geäußerte Eindruck falsch, dass die Preiserhöhung eines Versorgers zunächst vom Bundeskartellamt genehmigt werden müsste. Eine solche Praxis ist auch nach den neuen Regelungen zur Gas-, Strom- und Wärmepreisbremse nicht vorgesehen. Das Bundeskartellamt führt auch in Zukunft keine allgemeine Preisaufsicht und keine generellen Preisgenehmigungen im Strom-, Gas- und Fernwärmebereich durch.“
Der russische Angriffskrieg in der Ukraine hat die Großhandelspreise für Energie in bis dato unbekannte Höhen steigen lassen. Im vergangenen Jahr lagen die Börsenpreise für Strom und Gas zwischenzeitlich mehr als zehnmal so hoch wie noch Anfang 2021. Diese Kostensteigerungen im Einkauf der Energie, schlagen sich mit Zeitverzögerung nun leider auch in den Preisen für Endkundinnen und Endkunden nieder. Um die Belastung der Haushalte und der Industrie zu dämpfen, hat die Bundesregierung Ende 2022 Preisbremsen für Strom, Gas und Fernwärme beschlossen.
Mit den Energiepreisbremsen bekommen Kundinnen und Kunden einen Zuschuss zu Ihren Energiekosten. Im Fall der Gas- und Wärmebremse übernimmt der Bund diese Entlastung gegenüber den Energieversorgern, die verpflichtet sind, den Verbraucherinnen und Verbrauchern den Entlastungsbetrag gutzuschreiben – entweder im Rahmen der Abrechnung oder über die Voraus- oder Abschlagszahlung.
Die Strompreisbremse wird durch Überschusserlöse finanziert, die Stromproduzenten durch gestiegene Strompreise erreichen. Diese schöpft der Bund beginnend zum 1. Dezember 2022 ab, um einen Teil der Strompreisbremse zu finanzieren
Zu den mittleren und großen Unternehmen bei Strom zählen Kunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 30.000 kWh. Bei diesen wird der Preis auf 13 Ct/kWh (vor Netz- und Messstellenentgelten, staatlich veranlassten Preisbestandteilen sowie der Umsatzsteuer) gedeckelt. Bei Kunden mit registrierender Leistungsmessung bemisst sich das auf 70 % des Verbrauchs 2021. Für Kunden mit Standardlastprofil gilt das für 80 % der Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers.
Für Industriekunden bei Gas mit registrierender Leistungsmessung und Wärme über 1,5 GWh pro Jahr wird ebenfalls eine Verbrauchsgrenze von 70 % angewendet. Bei Gas gilt dann ein Preis (Netto) von 7 Ct/kWh und bei Wärme von 7,5 Ct/kWh als Preisdeckel. Netz-, Messstellenentgelte sowie Steuern, Abgaben und Umlagen sind davon ausgenommen.
Letztverbraucher, die Unternehmen sind und deren Entlastungsbeträge an sämtlichen Verbrauchsstellen einen Betrag von 150.000 € im Monat übersteigen, müssen uns bis 31. März 2023 die in § 22 Abs. 1 Nr. 1 EWPBG (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz) bzw. §30 Abs. 1 StromPBG (Strompreisbremsengesetz) genannten Angaben mitteilen (Selbsterklärung).
Bitte senden Sie diese Erklärung an grosskunden@swrag.de
Auch wenn die Energiepreisbremsen gelten, lohnt es sich weiterhin Energie zu sparen. Denn für jede Kilowattstunde Strom, Gas, oder Wärme, die zusätzlichen zu dem preislich gedeckelten Kontingent von 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs verbraucht wird, fällt der aufgrund der hohen Marktpreise höhere Preis an. Jede gesparte Kilowattstunde macht sich also im Portemonnaie bemerkbar. Tipps zum Energiesparen finden am Ende dieser Seite. Ein Preisvergleich kann lohnend sein.