Für ein stabiles Stromnetz:

Neuregelung zu § 14a EnWG

Im Rahmen der Energiewende wächst die Zahl der erneuerbaren Energiequellen und Anlagen, die an das Stromnetz angeschlossen werden. Ihre Leistung ist weitaus höher als die der meisten Haushaltsgeräte. Das Stromnetz sicher und stabil zu halten, wird dabei zu einer immer größeren Herausforderung für Netzbetreiber.

Um die Stabilität weiterhin zu gewährleisten, hat die Bundesnetzagentur Regelungen zur Ausgestaltung des § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes beschlossen. Demnach dürfen Netzbetreiber den Energiebezug von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen „dimmen“, also reduzieren, um einen Engpass im lokalen Stromnetz zu vermeiden.

Der Begriff „steuerbare Verbrauchseinrichtungen“ bezeichnet dabei bestimmte elektrische Geräte mit einer elektrischen Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 Kilowatt. Dazu zählen:
  • Wallboxen für E-Autos
  • Wärmepumpen
  • Anlagen zur Raumkühlung (Klimageräte)
  • Stromspeicher

Ihre Vorteile

  • Sie profitieren von geringeren Netzentgelten. Betreiben Sie eine Wärmepumpe, werden zudem zwei staatlich festgelegte Umlagen Ihres Wärmepumpentarifs verringert, wenn Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Mehr erfahren
  • Sie tragen zur Stabilisierung des Stromnetzes bei, ohne dass Ihr Komfort spürbar eingeschränkt wird. 
  • Der Anschluss Ihrer Geräte kann vom Netzbetreiber nicht mehr verzögert oder ablehnt werden.

Das Wichtigste auf einen Blick:

Die neuen Regelungen sind zum 01.01.2024 in Kraft getreten und gelten verpflichtend für alle Neuanlagen, die ab 2024 in Betrieb gehen. Demnach sind berechtigte Geräte mit einer Leistung über 4,2 kW so anzuschließen, dass Sie für den Netzbetreiber steuerbar sind. Vor dem 01.01.2024 installierte Anlagen genießen Bestandsschutz und müssen keine Anpassungen vornehmen.

Konkret bedeutet das: Um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten, kann der Netzbetreiber bei Bedarf die Leistungsaufnahme Ihrer Anlage temporär reduzieren. Eine Mindestleistung von 4,2 kW ist jedoch jederzeit gesichert, sodass Sie Ihre Anlage weiter betreiben können.

Wichtig für Sie: Eine vollständige Abschaltung ist nicht zulässig!

Info: Die Beschlüsse der Bundesnetzagentur zum § 14a EnWG wurden im November 2023 verabschiedet. Aktuell arbeiten wir an der Umsetzung der neuen, sehr komplexen Regelungen und bitten Sie um etwas Geduld. Wir kontaktieren Sie, wenn wir Informationen von Ihnen benötigen. Ein Nachteil entsteht Ihnen durch die verzögerte Umsetzung nicht, da alle Entlastungen für Anlagen ab 01.01.2024 auch rückwirkend berücksichtigt werden.

Im Video: Das sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen


Fragen und Antworten

Folgende Geräte gelten nach § 14a EnWG als steuerbare Verbrauchseinrichtung:

  • Wärmepumpenheizungen
  • nicht öffentliche Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge
  • Anlagen zur Raumkühlung
  • Stromspeicher

Voraussetzungen nach § 14a EnWG:

  • der Leistungsbezug liegt über 4,2 kW
  • das Gerät ist im Niederspannungsnetz angeschlossen
  • das Gerät wird oder wurde vom Installateur beim Netzbetreiber angemeldet
Der normale Haushaltsstrom für Waschmaschine, Trockner, Herd usw. sowie Strom aus selbst erzeugter Photovoltaik sind von der netzdienlichen Steuerung ausgenommen. Nicht betroffen sind außerdem Anlagen von Gewerbe und Großbetrieben sowie Anlagen, die in der Mittelspannung angeschlossen sind.
Bestandsanlagen mit Steuerung durch den Netzbetreiber: Wenn Ihre Anlage als steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG angemeldet ist und Sie bereits reduzierte Netzentgelte erhalten, läuft die bisherigen Vereinbarungen mit ihrem Netzbetreiber bis zum 31.12.2028 weiter. Danach gelten auch für diese Anlagen die neuen Regelungen.
Bestandsanlagen ohne Steuerung durch den Netzbetreiber: Wenn Sie bisher nichts vereinbart haben, sind Sie dauerhaft von den neuen Regelungen ausgenommen. Sie haben jedoch die Möglichkeit, mit dem Netzbetreiber freiwillig eine Vereinbarung über die netzdienliche Steuerung ihrer Geräte zu treffen, wenn Sie die Voraussetzungen dafür erfüllen.
Nein, Nachspeicherheizungen sind nicht betroffen. Für diese Kundinnen und Kunden haben die bislang geltenden Regelungen Bestand.
Im Rahmen der Energiewende werden immer mehr steuerbare Verbrauchseinrichtungen installiert. Das ist eine positive Entwicklung, aber auch eine Herausforderung für das Stromnetz. Wegen ihrer hohen Leistung beanspruchen sie das Netz stärker als die „normalen“ Haushaltsgeräte. Und: Sie kommen oftmals zur selben Zeit zum Einsatz – etwa abends, wenn zeitgleich viele E-Autos geladen werden. Das kann zu Engpässen und zu kritischen Situationen im Netz führen.
Nein. Der Netzbetreiber darf - im Falle einer Überlastung des Stromnetzes - den Bezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen lediglich temporär „dimmen“. Das wird aber nur in absoluten Notfällen erforderlich sein. Wichtig! Eine Dimmung ist nur bis zu einer Mindestleistung von 4,2 kW möglich, sodass Sie die reduzierte Leistung im Regelfall nicht wahrnehmen werden. Eine vollständige Abschaltung erfolgt nicht.
Die Anmeldung beim Netzbetreiber übernehmen Sie oder Ihr Elektroinstallateur.
Ein zusätzlicher Zähler ist nicht zwingend erforderlich, kann aber je nach gewählter Vergütungsart für Sie interessant sein. Ist Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung über den vorhandenen Haushaltszähler angeschlossen, dann erhalten Sie eine pauschale Netzentgeltreduzierung.

Wenn Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung über einen separaten Zähler verfügt, können Sie eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises als Vergütungsmodell wählen.

Für die Fernsteuerbarkeit Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung benötigen Sie ein intelligentes Messsytem und eine Steuerbox. Bitte beauftragen Sie Ihren Messstellenbetreiber mit dem Einbau der Geräte.
Die Steuerbox ist in Ihr intelligentes Messsystem eingebunden und für das Schalten und Steuern zuständig. Über die Steuerbox können die Netzbetreiber ein Steuersignal an Ihre steuerbaren Verbrauchseinrichtungen übergeben.
Das intelligente Messsystem sowie die Steuerbox werden von Ihrem zuständigen Messstellenbetreiber oder einem dritten Messstellenbetreiber geliefert und eingebaut.

Module im Vergleich

Die Bundesnetzagentur hat drei Module definiert:

Modul 1: Pauschale Reduzierung des Netzentgelts

Modul 2: Prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises um 60 Prozent

Modul 3: Zeitvariable Netzentgelte – ergänzend zu Modul 1

Sie können auf Wunsch zwischen den Modulen wechseln. In der Grund- und Ersatzversorgung ist nur Modell 1 wählbar.

Die Abrechnung erfolgt durch uns als Ihr Lieferant. Die genutzten Module werden transparent auf Ihrer Rechnung ausgewiesen.

Wärmepumpen mit einer Anschlussleistung von mehr als 11 Kilowatt dürfen - unabhängig von der gesetzlichen Vorgabe - auch in Phasen der Dimmung durch den Netzbetreiber mit 40 Prozent ihrer Leistung betrieben werden. Beispielsweise kann die Wärmepumpe eines Mehrfamilienhauses mit einer Anschlussleistung von 20 Kilowatt dann trotz der Drosselung 8 kW anstelle der sonst verfügbaren 4,2 kW beziehen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass Wohngebäude mit mehreren Wohnungseinheiten zu jeder Zeit mit ausreichend Energie versorgt werden.