Um die Stabilität weiterhin zu gewährleisten, hat die Bundesnetzagentur Regelungen zur Ausgestaltung des § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes beschlossen. Demnach dürfen Netzbetreiber den Energiebezug von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen „dimmen“, also reduzieren, um einen Engpass im lokalen Stromnetz zu vermeiden.
Der Begriff „steuerbare Verbrauchseinrichtungen“ bezeichnet dabei bestimmte elektrische Geräte mit einer elektrischen Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 Kilowatt. Dazu zählen:
- Wallboxen für E-Autos
- Wärmepumpen
- Anlagen zur Raumkühlung (Klimageräte)
- Stromspeicher
- Sie profitieren von geringeren Netzentgelten. Betreiben Sie eine Wärmepumpe, werden zudem zwei staatlich festgelegte Umlagen Ihres Wärmepumpentarifs verringert, wenn Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Mehr erfahren
- Sie tragen zur Stabilisierung des Stromnetzes bei, ohne dass Ihr Komfort spürbar eingeschränkt wird.
- Der Anschluss Ihrer Geräte kann vom Netzbetreiber nicht mehr verzögert oder ablehnt werden.
Die neuen Regelungen sind zum 01.01.2024 in Kraft getreten und gelten verpflichtend für alle Neuanlagen, die ab 2024 in Betrieb gehen. Demnach sind berechtigte Geräte mit einer Leistung über 4,2 kW so anzuschließen, dass Sie für den Netzbetreiber steuerbar sind. Vor dem 01.01.2024 installierte Anlagen genießen Bestandsschutz und müssen keine Anpassungen vornehmen.
Konkret bedeutet das: Um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten, kann der Netzbetreiber bei Bedarf die Leistungsaufnahme Ihrer Anlage temporär reduzieren. Eine Mindestleistung von 4,2 kW ist jedoch jederzeit gesichert, sodass Sie Ihre Anlage weiter betreiben können.
Wichtig für Sie: Eine vollständige Abschaltung ist nicht zulässig!
Folgende Geräte gelten nach § 14a EnWG als steuerbare Verbrauchseinrichtung:
- Wärmepumpenheizungen
- nicht öffentliche Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge
- Anlagen zur Raumkühlung
- Stromspeicher
Voraussetzungen nach § 14a EnWG:
- der Leistungsbezug liegt über 4,2 kW
- das Gerät ist im Niederspannungsnetz angeschlossen
- das Gerät wird oder wurde vom Installateur beim Netzbetreiber angemeldet
Bestandsanlagen ohne Steuerung durch den Netzbetreiber: Wenn Sie bisher nichts vereinbart haben, sind Sie dauerhaft von den neuen Regelungen ausgenommen. Sie haben jedoch die Möglichkeit, mit dem Netzbetreiber freiwillig eine Vereinbarung über die netzdienliche Steuerung ihrer Geräte zu treffen, wenn Sie die Voraussetzungen dafür erfüllen.
Wenn Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung über einen separaten Zähler verfügt, können Sie eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises als Vergütungsmodell wählen.
Für die Fernsteuerbarkeit Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung benötigen Sie ein intelligentes Messsytem und eine Steuerbox. Bitte beauftragen Sie Ihren Messstellenbetreiber mit dem Einbau der Geräte.
Module im Vergleich
Die Bundesnetzagentur hat drei Module definiert:
Modul 1: Pauschale Reduzierung des Netzentgelts
Modul 2: Prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises um 60 Prozent
Modul 3: Zeitvariable Netzentgelte – ergänzend zu Modul 1
Sie können auf Wunsch zwischen den Modulen wechseln. In der Grund- und Ersatzversorgung ist nur Modell 1 wählbar.
Die Abrechnung erfolgt durch uns als Ihr Lieferant. Die genutzten Module werden transparent auf Ihrer Rechnung ausgewiesen.