Sauber kombiniert:

Wärmepumpe und OSTSEE-STROM

Sie betreiben eine Wärmepumpe? Dann unterstützt die Bundesregierung Ihren Beitrag zur Energiewende mit der Senkung von zwei Bestandteilen Ihres Wärmepumpentarifs OSTSEE-STROM FLEX CONTROL: Umlagen und Netzentgelte.

Für Ihren Wärmepumpen-Strompreis verringern sich zwei staatlich festgelegte Umlagen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Die gesetzliche Grundlage dafür ist § 22 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG).

Mit OSTSEE-STROM FLEX CONTROL erhalten Sie zudem zertifizierten Ökostrom. Gleichzeitig sparen Sie mit unserem Tarif bei Ihrer Wärme- und Wasserversorgung.

Vorteile

  • kostengünstig und netzentlastend - Sie sparen langfristig Energiekosten.
  • klimafreundlich und effizient - Die Energiebilanz Ihres Haushalts verbessert sich.
  • sicher und selbstbestimmt - Sie sind unabhängig von Gas und Öl.

Voraussetzungen

  • Das Angebot gilt für Wärmepumpen mit einem separaten zweiten Zähler.
  • Wärmestrom muss zum Heizen verwendet werden. Die Heizungsanlage ist fest installiert und vom Netzbetreiber als unterbrechbare Verbrauchseinrichtung zugelassen. Nur dann kann sie im Rahmen vertraglich festgelegter Sperrzeiten vom Netz getrennt werden.
  • Sie betreiben Ihre Wärmepumpe im Netzgebiet der Stadtwerke Rostock Netzgesellschaft mbH (SWR) oder der E.DIS Netz GmbH (EDIS).

Fragen und Antworten zum Wärmestromtarif

OSTSEE-STROM FLEX CONTROL

Strom für Wärmepumpen bieten wir speziell für den Betrieb von Wärmepumpen an. Dieser Wärmestromtarif ist günstiger als der übliche Haushaltsstrom, denn Wärmepumpen werden zur effizienten Beheizung und Warmwasserbereitung eingesetzt und tragen somit zur Energiewende bei.

Betreiber von Wärmepumpen können gemäß § 22 EnFG seit dem 1. Januar 2023 von der sogenannten Umlagen-Privilegierung profitieren. Wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, verringern sich KWKG- und Offshore-Umlage auf 0,00 ct/kWh. Dies soll den Einsatz energieeffizienter Technologien fördern und die Betriebskosten für Endverbraucher senken.

✓ Sie betreiben an der genannten Verbrauchsstelle eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe, die über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist.

✓ Gegen Sie bestehen keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt.

✓ Sie sind kein Unternehmen in Schwierigkeiten.

Bestätigen Sie uns einfach, dass Sie diese Voraussetzungen erfüllen. Nutzen Sie dafür das beigefügte Formular.

Ihre Angaben leiten wir an den zuständigen Netzbetreiber weiter. Bitte senden Sie das ausgefüllte und unterschriebene Formular bis spätestens zum 15.02. des Folgejahres an kundenzentrum@swrag.de.

Wenn Sie diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, sind Sie gesetzlich verpflichtet, uns umgehend über die Änderungen und den Zeitpunkt, zu dem diese eingetreten sind, zu informieren. Nutzen Sie dafür ebenfalls das vorbereitete Formular.

Noch ein wichtiger Hinweis: Die Privilegierung für Wärmepumpen nach § 22 EnFG muss noch durch die Europäische Kommission genehmigt werden. Erst wenn die Genehmigung vorliegt, darf die Privilegierung der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage für berechtige Wärmepumpen-Kunden berücksichtigt werden.

Kraft-Wärme-Kopplungs-(KWK-)Anlagen erzeugen gleichzeitig Strom und Wärme. Dadurch wird ein höherer Nutzungsgrad erreicht, wodurch Brennstoff eingespart und Kohlendioxid-Emissionen gemindert werden können. Betreibende von KWK-Anlagen erhalten einen gesetzlich festgelegten Zuschlag. Diese Kosten werden gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) auf die Verbraucherinnen und Verbraucher umgelegt.

Mit dieser Umlage werden die entsprechenden Kosten aus Entschädigungen bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore-Windanlagen an das Stromnetz sowie die Kosten aus der Errichtung und dem Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen gedeckt.
Ja, neben der Reduzierung der beiden Umlagen gibt es weitere gesetzliche Neuerungen, durch die der Strompreis für Wärmepumpen und andere steuerbare Verbrauchseinrichtungen sinken kann: Nach §14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) können Sie zusätzlich von geringeren Netzentgelten profitieren. Das ist jedoch an gewisse Bedingungen geknüpft und vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme Ihrer Heizungsanlage abhängig.

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